§ 51b – Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen. (2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur – unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten – für folgende Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden: die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen, normal normal Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung, normal normal die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5 und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55, normal normal die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52, normal normal die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. normal normal normal arabic (4) Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.
Kurz erklärt
- Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sammeln kontinuierlich notwendige Daten für die Leistungserbringung.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung festlegen, welche Daten erhoben werden müssen.
- Die kommunalen Träger übermitteln diese Daten an die Bundesagentur mit eindeutigen Identifikationsmerkmalen.
- Die gesammelten Daten dürfen nur für bestimmte Zwecke wie Leistungsgewährung, Überprüfungen und Statistiken verwendet werden.
- Die Bundesagentur legt in Abstimmung mit kommunalen Verbänden fest, welche Informationen übermittelt werden und regelt die Details der Datenübermittlung.